Fond sexueller Missbrauch
Wenn du deinen Weg ohne Psychotherapeut gehst bzw weiter gehen möchtest, kannst du bei deinem Fondantrag meine Natur- und Kunsttherapiebegleitung einreichen. Auch die Schoßraum®-Prozessbegleitung ist mittlerweile anerkannte Methode beim Fonds sexueller Missbrauch vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und damit der finanziellen Förderung jenseits der Krankenkassen würdig. Derzeit Bedarf es dafür für die Einreichung der Schoßraum-Prozessbegleitung eine Bestätigung deines Psychologen, dass dieser Schritt dabei deine noch andauernde Belastungen als Folgewirkung des Missbrauchs ausgleicht bzw. mildert.
Betroffene sexualisierter Gewalt im Kindes- oder Jugendalter im familiären Bereich und Betroffene, die in Institutionen des Bundes sexuellen Kindesmissbrauch erlebt haben, können Anträge auf Hilfeleistungen aus dem Ergänzenden Hilfesystem an die Geschäftsstelle des Fonds dafür langfristig richten.
Hier kann ein Antrag auf Gelder bis zu 10.000 € gestellt werden. Diese Gelder werden zweckgebunden vergeben für Therapien und anderes, die die Nachwirkungen dieser sexuellen Gewalt lindern oder helfen, damit lernen umzugehen. Auch und gerade Ansätze, die die Krankenkasse nicht zahlt, werden anerkannt, also auch z. B. die Natur- und Kunsttherapie oder Schoßraum®-Prozessbegleitung!
Ein Formular muss dafür eingereicht werden. Im Formular wird sanft, achtsam und vorsichtig abgefragt. Beratungsstellen unterstützen gerne.
Hier noch ausführlichere Ausschnitte von der Homepage: www.fonds-missbrauch.de
„Der Fonds Sexueller Missbrauch will Betroffenen helfen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuellen Missbrauch im familiären Bereich erlitten haben und noch heute unter dessen Folgewirkungen leiden. Betroffene, die in der Familie im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses sexuell missbraucht wurden, können Sachleistungen wie z.B. Therapien beantragen. Leistungen aus dem Fonds sind für Betroffene gegenüber den gesetzlichen Leistungen nachrangig. Das bedeutet, dass er sich nur an die Betroffenen richtet, die Leistungen nicht schon aus den bestehenden Hilfesystemen (z.B. Gesetzliche und Private Krankenversicherung, Gesetzliche und Private Unfallversicherung, Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz) gemäß ihren Bedürfnissen erhalten. Auch zivilrechtliche Ansprüche gegen die verantwortliche Organisation, die Täterin oder den Täter haben Vorrang vor den Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch, sofern sie (noch) gerichtlich durchgesetzt werden können und dies auch zumutbar is
Aufgabe des Fonds ist es, noch andauernde Belastungen als Folgewirkung des Missbrauchs auszugleichen bzw. zu mildern. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Allgemeine Informationen zum Fonds
Für den Fonds stehen insgesamt 58,64 Millionen Euro zur Verfügung. Davon hat der Bund 50 Millionen Euro, das Land Mecklenburg-Vorpommern 1,03 Millionen Euro und der Freistaat Bayern 7,61 Millionen Euro eingezahlt. Betroffene können aus dem Fonds Sachleistungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro beantragen. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen, können Sachleistungen nur vorbehaltlich ausreichender Fondsmittel bewilligt werden. Menschen mit Behinderungen können darüber hinaus Mehraufwendungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro beantragen, die notwendig und angemessen sind, damit sie die Hilfeleistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen können (z.B. Assistenzleistungen, erhöhte Mobilitätskosten).
Welche Leistungen werden gewährt?
Voraussetzung für Hilfemaßnahmen ist immer, dass ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch und den heute noch vorhandenen Folgen zu erkennen ist. Die beantragten Hilfen müssen dazu geeignet sein, die noch andauernden Folgen des Missbrauchs zumindest zu mindern.
Es können nur Sachleistungen bewilligt werden. Solche Sachleistungen können z.B. sein:
- Psychotherapeutische Hilfen, soweit sie über Leistungen hinausgehen, deren Kosten die Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherungen, die Gesetzliche Unfallversicherung oder das Opferentschädigungsgesetz übernehmen. (Wie z. B. die Schoßraum®-Prozessbegleitung!)
- Kosten im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Missbrauchs wie z.B. für Fahrten zum Ort des Missbrauchs oder zu therapeutischen Sitzungen.
- Unterstützungen bei besonderer Hilfsbedürftigkeit wie z.B. Hilfe bei der Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, soweit die Kosten hierfür von den sozialrechtlichen Hilfesystemen nicht übernommen werden.
- Beratungs- und Betreuungskosten, die entstehen wenn Betroffenen Kosten im Rahmen einer individuellen Unterstützung durch eine begleitende Assistenz bei der Kontaktaufnahme mit Ämtern beziehungsweise Bewilligungsstellen entstehen.
- Unterstützung von Weiterbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen, mit denen Betroffene die berufliche und soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erweitern oder nachholen möchten.
- Sonstige Unterstützungen in besonderen Härtefällen.
Wenn Hilfeleistungen aus dem bestehenden Sozialrechtssystem unangemessen verzögert gewährt werden, kann der Fonds Sexueller Missbrauch in Vorleistung treten. Voraussetzung ist, dass eine Übernahme der Kosten durch den betroffenen Kostenträger erwartet wird.
Einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.